1.0
Gegenstand

2.0
Art und Umfang

3.0
Auftrag und Ort

4.0
Mitteilungs-pflicht

5.0
Gewährleistung

6.0
Mitwirkungs-leistung

7.0
Haftung

8.0
Abnahme

Die TechKonOptim GmbH wird im folgenden Text mit TKO und das 3D CAD-Programm Pro/Engineer von PTC mit Pro/E abgekürzt.

1.Gegenstand der Serviceleistungen der TKO

1.1 Gegenstand sind die dort vereinbarten Serviceleistungen der TKO für das vereinbarte IT-System, wie z.B. Pro/E(CAD)-Schulung,-Installation und -Konfiguration, Gestaltung und Pflege von Webseiten und Webapps in den technischen oder nicht technischen Bereichen.
1.2 Die Leistungen des Auftragnehmers können insbesondere umfassen: Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung), Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen), Überlassung neuer Programmstände, Modifikation bzw. Erweiterung der Pro/E-,oder WebApp-Umgebung, weitere Serviceleistungen.
1.3 Software für den Remote-Support bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall.
1.4 Soweit nicht anders vereinbart, hat der TKO alle auf der Grundlage des TKO-Servicevertrages gelieferten, angepassten oder neu erstellten Systemkomponenten, zu installieren, zu konfigurieren und in das IT-System zu integrieren.
1.5 Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus Punkt 6.
1.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist die TKO nicht verpflichtet, Serviceleistungen für Programmstände zu erbringen.
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2.Art und Umfang der TKO-Leistungen

2.1 Eine Bestandsaufnahme des IT-Systems, kann je nach Aufwand und Vereinbarungen mit oder ohne Beseitigung kleiner Fehler erfolgen. In einem Bericht werden Defizite und Abweichungen, sowie Möglichkeiten zur Verbesserung dargestellt. Dieser Bericht sollte vor jeder Angebotserstellung als Grundlage erstellt werden.
2.2 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft wird aktuell von TKO nur mit vorheriger Bestandsaufnahme angeboten und bedarf einer Terminabsprache.
2.3 Zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft sollte in regelmäßigen Abständen die Version bzw. Wochenversion geprüft werden.
2.4 Die TKO informiert nicht regelmäßig über Programmstände und Fehler der Standardsoftware (z.B.Pro/E), da Informationen Online zur Verfügung stehen. Über Neuerungen in den Zusatzapplikationen (KonApps) wird auf Wunsch regelmäßig informiert.
2.5 Die TKO bietet aktuell keine Hotline, Rufbereitschaft und vor Ort-Service an. Für sämtliche Leistungen dieser Art bedarf es einer Terminabsprache bzw. vorheriges Angebot. Reaktionszeiten können nicht vereinbart werden.
2.6 Für die Installation einer neuen Version der Standardsoftware benötigt die TKO eine Bereitstellung des Zugangs zur Software Lizenz, bzw. Online-Zugang mit den Berechtigungen zum Download der Software und Lizenzpakete. Der Auftraggeber kann die Voraussetzungen (Software, Lizenzpakete) auch selbst schaffen.
2.7 Die Datensicherung vor und nach der Installation liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
2.8 Vom Auftraggeber modifizierte Systemkomponenten bzw. Konfigurationen können zu Mehraufwand führen und ggf. eine Neukonfiguration bzw. –Installation führen.
2.9 Sind Schulungen vereinbart, führt die TKO diese in eigener Verantwortung durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung, sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache in elektronischer Form zu liefern. Die gelieferten Schulungsunterlagen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.
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3.Auftragserteilung und Erfüllungsort

3.1 Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform und die Angebotserstellung sollte nicht länger als 2 Monate zurückliegen.
3.2 Eine fortlaufende Dokumentation in der Angebots- und späteren Auftragsphase beschreiben die definierten bzw. erbrachten Leistungen. Sollte sich hieraus eine größere Diskrepanz zwischen angebotener und erbrachter Leistung ergeben, ist eine Anpassung des Angebots bei der Rechnungsstellung notwendig.
3.3 Der Erfüllungsort ist soweit nicht anders vereinbart Schriesheim. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Firmensitz des Auftraggebers im Ausland ist.
3.4 Bei nicht definierbarem Auftragsvolumen wird nach Aufwand monatlich abgerechnet. Das Angebot wird jeden Monat erneuert, selbst wenn es sich um eine Fortsetzung handelt. Die Abnahme(siehe 8.1 und 8.2) muss nach dem Ende der Laufzeit des jeweiligen Angebots erfolgen.
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4.Mitteilungspflicht der TKO

4.1 Die TKO wird dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe, oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten der TKO ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist. Die TKO wird darüber hinaus mitteilen, wenn
a)ihr durch den Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrechte zur Erbringung der Serviceleistungen nicht ausreichend sind oder tatsächlich nicht im eingeräumten Umfang bestehen,
b) Nutzungsrechte für die Software des IT-Systems für dessen Nutzung nicht ausreichend sind,
c) die Standardsoftware des IT-Systems neuer beizustellender Programmstände bedarf, um die Betriebsbereitschaft des IT-Systems zu erhalten.
4.2 Die TKO haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung der Serviceleistungen nicht hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen in Textform mitzuteilen. Die TKO ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Serviceleistungen erforderlich sind. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat die TKO den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung der TKO nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird die TKO den Auftraggeber hierauf hinweisen. Dabei hat die TKO auch auf mögliche Folgen des Ausbleibens der Mitwirkungsleistungen hinzuweisen.
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5.Gewährleistung

5.1 Die TKO sollte bei Auftreten von Mängeln unverzüglich informiert werden.
5.2 Wird eine Leistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist, nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, von TKO zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
5.3 Aufgrund eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Falls TKO Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Wandlung des Vertrages, oder eine angemessene Minderung des Honorars zu verlangen.
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6.Mitwirkungsleistung

6.1 Dem Auftraggeber obliegen die in den AGB‘s aufgeführten Mitwirkungsleistungen. Er wird der TKO die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern der TKO Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen von Systemkomponenten übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
6.2 Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen bereit zu stellen.
6.3 Bei vereinbartem Teleservice wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen.
6.4 Die ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen (Datensicherung, Virenschutz, usw.) obliegt dem Auftraggeber.
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7.Haftung

7.1 Keine Haftung für Schäden, die vom Auftraggeber erkennbar bzw. vermeidbar sind. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Bei der Bestimmung der vorgenannten Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt.
7.2 Gibt die TKO Auskünfte, oder wird beratend in vertraglich nicht geschuldeten bzw. vereinbarten Leistungsumfang tätig, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.3 Haftungsausschluss für mittelbare Schäden oder Folgeschäden bei nicht grob fahrlässigem Handeln. Soweit nicht anders vereinbart, sind Ansprüche aus entgangenem Gewinn ausgeschlossen.
7.4 Im Schadensfalle kann TKO die Übertragung der Beseitigung verlangen.
7.5 Eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers an Skripten, Programmen, Einstellungsdateien, Betriebssystemen (DLL's, Regestry usw.) hat er selbst zu verantworten.
7.6 Bei Verlust von Daten haftet die TKO nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von der TKO zu erbringenden Leistungen ist.
7.7 Haftung bei Schäden aller Art können maximal das Doppelte des Auftragswertes betragen.
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8.Abnahme

8.1 Nach Durchführung von Serviceleistungen am IT-System oder an Systemkomponenten erklärt die TKO die Betriebsbereitschaft. Serviceleistungen der TKO, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das IT-System führen, unterliegen der Abnahme. Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereitschaft durch die TKO ausreichend. In diesem Fall steht die Erklärung der Abnahme gleich. Die TKO hat das Recht, vom Auftraggeber eine verbindliche Erklärung darüber zu verlangen, ob es sich bei einer Serviceleistung um einen wesentlichen oder unwesentlichen Eingriff handelt. Soweit die Nutzung eines Testsystems vereinbart ist, setzt die Erklärung der Betriebsbereitschaft die erfolgreiche Prüfung der Leistungen dort voraus . Soweit Serviceleistungen einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber zuvor das Recht zu, das System oder die vereinbarte Systemkomponente innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen, soweit im Vertrag keine konkrete Frist vereinbart ist.
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Serviceleistung nicht innerhalb einer ihm von der TKO bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
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